Gültige Fassung 2 · Stand 10/2026 · beschlossen: Mitgliederversammlung am 26.11.2024 (berichtigt 10/2026) · gültig ab 10.10.2026
Unternehmergemeinschaft Ebermannstadt e.V.
Vertreten durch Martin Vierling
Pretzfelder Straße 21, 91320 Ebermannstadt
1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden, dies gilt insbesondere auch für die Höhe der Beiträge.
2 Beiträge
- Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
- Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Unternehmensgröße (in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitarbeitenden, bezogen auf (Vollzeitäquivalent¹):
- Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitende: 120 Euro
- Unternehmen mit über 5 bis 20 Mitarbeitende: 200 Euro
- Unternehmen über 20 Mitarbeitende: 300 Euro
- Für die Beitragshöhe ist die Unternehmensgröße am Fälligkeitstag maßgebend.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.02. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
- Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich Euro 5,00 zu zahlen.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 pro Mahnung erhoben.
- Bei einem Eintritt bis zum 30. Juni eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Bei einem späteren Eintritt wird pauschal ein halber Jahresbeitrag fällig.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3 Vereinskonto
Bank: VR Bank Bamberg-Forchheim EG
IBAN: DE42 7639 1000 0006 7555 50, BIC: GENODEF1FOH
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
¹ über 30 Wochenstunden = Faktor 1, bis 30 Wochenstunden = Faktor 0,75, Beschäftigte bis 20 Wochenstunden = Faktor 0,5, auf Minijob-Basis = Faktor 0,25
